Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 289 Gleichwertigkeit

Stand: 22.01.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/289#abs-1 (1) Ist im Überprüfungsverfahren nach § 288 die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, erkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchgeführte Gruppenaufsicht als verbindlich an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/289#abs-2 (2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.

§ 288 § 290